Art. 50 LugÜ. – Voraussetzungen der Vollstreckung einer ausländischen öffentlichen Urkunde i.S.v. Art. 50 LugÜ im Verfahren zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 Gemäss Art. 50 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, werden öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertrags- staat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde (Abs. 1). Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweis- kraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind (Abs. 2), und die Vorschriften des 3. Abschnittes des Titels III (Artikel 46–49 LugÜ) sind sinngemäss anzuwenden (Abs. 3).
E. 4.1 Die vollstreckbare öffentliche Urkunde enthält in der Regel die notarielle Verur- kundung eines der Dispositionsfreiheit privater Parteien unterliegenden Anspruchs. Der Schuldner unterwirft sich für den Fall der Nichterfüllung der versprochenen Leis- tung der sofortigen Zwangsvollstreckung, sei es durch eine ausdrückliche Unterwer- fungsklausel in der Erklärung oder durch eine von der Urkundsperson angefügte Voll- streckungsklausel. Der Gläubiger kann alsdann die Zwangsvollstreckung beantragen, ohne zuerst ein Erkenntnisverfahren über die Forderung einleiten zu müssen. Falls 270
Rechtspflege der Schuldner den Bestand der Forderung bestreiten will, kann er die Vollstreckung nur durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage (in Deutschland Vollstre- ckungsgegenklage genannt) stoppen (Georg Naegeli in: Dasser/Oberhammer (Hrsg.), Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, N 1 ff. zu Art. 50).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die vorliegende voll-
streckbare zweite Ausfertigung der vom Notar K.S. am 17. April 2001 errichteten
Urkundenrolle Nr. 621/2001N betreffend die notarielle Beurkundung einer Grund-
schuldbestellung die Anforderungen an eine öffentliche Urkunde i.S. von Art. 50
LugÜ erfüllt. Namentlich ist unbestritten, dass die Beurkundung von einer Behörde
(hier Notar) vorgenommen wurde und sich auf den Inhalt der Erklärung bezieht und
dass die Urkunde in Deutschland als solche vollstreckbar ist (vgl. Georg Naegeli,
a.a.O., N 13 zu Art. 50). Auch sind die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 46
und 47 LugÜ unbestrittenermassen gegeben, wie die Vorinstanz ebenfalls zutref-
fend festhält. Eine solche öffentliche Urkunde berechtigt mithin zur definitiven
Rechtsöffnung, wenn sie gemäss Art. 31 ff. LugÜ in der Schweiz vollstreckbar
erklärt wird (vgl. Georg Naegeli, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 50; Visinoni-Meyer, Die
Vollstreckung einer öffentlichen Urkunde gemäss Art. 50 LugÜ in der Schweiz:
Definitiver oder provisorischer Rechtsöffnungstitel, in: Schweizerisches und inter-
nationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005,
S. 424 ff.; Schwander, Vollstreckbare öffentliche Urkunden – Rechtsnatur, Verfah-
ren der Erstellung und der Vollstreckung, in: AJP 2006, S. 676 ff., S. 674). Der nicht
näher substantiierte Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei diesem
Liegenschaftskauf um ein betrügerisches Geschäft gehandelt habe und die Forde-
rung der Beschwerdegegnerin daher nicht bestehe, vermag dagegen nicht anzu-
kommen. Es handelt sich dabei um blosse Behauptungen des Beschwerdeführers,
die durch nichts belegt sind. Er behält sich denn auch lediglich vor, eine Strafanzei-
ge einzureichen. Auch die Auffassung des Beschwerdeführers wonach die Beschwer-
degegnerin «zweimal kassieren» wolle, erscheint aufgrund der Akten unbegründet,
wie bereits die Vorinstanz ebenfalls festgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin, die
offenbar bei der Verwertung der Grundpfandsicherheit zu Verlust gekommen ist,
kann auf den persönlich haftenden Beschwerdeführer für diesen Ausfall zurück-
greifen. Nachdem der Beschwerdeführer aber im Übrigen die Höhe der Schuld und
die geforderten Zinsen nicht substantiiert bestreitet, erweist sich seine Beschwer-
de offensichtlich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Justizkommission, 30. Dezember 2008
271
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtspflege verlangt wird, denn wird keine solche Urteilsausfertigung verlangt, erwächst das Ur- teil ohne weiteres in Rechtskraft. Mit Bezug auf den Fristenlauf eines Rechtsmittels gilt das Urteil somit erst als eröffnet, wenn der Entscheid motiviert zugestellt worden ist. In diesem Sinne muss nach der Revision von § 78 GOG auch § 82 Abs. 1 StPO verstanden werden, nach welchem die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröff- nung der Verfügung bei der Justizkommission des Obergerichts einzureichen ist. Justizkommission, 5. November 2008
4. Internationales Zivilprozessrecht Art. 50 LugÜ. – Voraussetzungen der Vollstreckung einer ausländischen öffent- lichen Urkunde i.S.v. Art. 50 LugÜ im Verfahren zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Aus den Erwägungen: (…)
4. Gemäss Art. 50 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, werden öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertrags- staat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde (Abs. 1). Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweis- kraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind (Abs. 2), und die Vorschriften des 3. Abschnittes des Titels III (Artikel 46–49 LugÜ) sind sinngemäss anzuwenden (Abs. 3). 4.1 Die vollstreckbare öffentliche Urkunde enthält in der Regel die notarielle Verur- kundung eines der Dispositionsfreiheit privater Parteien unterliegenden Anspruchs. Der Schuldner unterwirft sich für den Fall der Nichterfüllung der versprochenen Leis- tung der sofortigen Zwangsvollstreckung, sei es durch eine ausdrückliche Unterwer- fungsklausel in der Erklärung oder durch eine von der Urkundsperson angefügte Voll- streckungsklausel. Der Gläubiger kann alsdann die Zwangsvollstreckung beantragen, ohne zuerst ein Erkenntnisverfahren über die Forderung einleiten zu müssen. Falls 270
Rechtspflege der Schuldner den Bestand der Forderung bestreiten will, kann er die Vollstreckung nur durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage (in Deutschland Vollstre- ckungsgegenklage genannt) stoppen (Georg Naegeli in: Dasser/Oberhammer (Hrsg.), Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, N 1 ff. zu Art. 50). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die vorliegende voll- streckbare zweite Ausfertigung der vom Notar K.S. am 17. April 2001 errichteten Urkundenrolle Nr. 621/2001N betreffend die notarielle Beurkundung einer Grund- schuldbestellung die Anforderungen an eine öffentliche Urkunde i.S. von Art. 50 LugÜ erfüllt. Namentlich ist unbestritten, dass die Beurkundung von einer Behörde (hier Notar) vorgenommen wurde und sich auf den Inhalt der Erklärung bezieht und dass die Urkunde in Deutschland als solche vollstreckbar ist (vgl. Georg Naegeli, a.a.O., N 13 zu Art. 50). Auch sind die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 46 und 47 LugÜ unbestrittenermassen gegeben, wie die Vorinstanz ebenfalls zutref- fend festhält. Eine solche öffentliche Urkunde berechtigt mithin zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie gemäss Art. 31 ff. LugÜ in der Schweiz vollstreckbar erklärt wird (vgl. Georg Naegeli, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 50; Visinoni-Meyer, Die Vollstreckung einer öffentlichen Urkunde gemäss Art. 50 LugÜ in der Schweiz: Definitiver oder provisorischer Rechtsöffnungstitel, in: Schweizerisches und inter- nationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 424 ff.; Schwander, Vollstreckbare öffentliche Urkunden – Rechtsnatur, Verfah- ren der Erstellung und der Vollstreckung, in: AJP 2006, S. 676 ff., S. 674). Der nicht näher substantiierte Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei diesem Liegenschaftskauf um ein betrügerisches Geschäft gehandelt habe und die Forde- rung der Beschwerdegegnerin daher nicht bestehe, vermag dagegen nicht anzu- kommen. Es handelt sich dabei um blosse Behauptungen des Beschwerdeführers, die durch nichts belegt sind. Er behält sich denn auch lediglich vor, eine Strafanzei- ge einzureichen. Auch die Auffassung des Beschwerdeführers wonach die Beschwer- degegnerin «zweimal kassieren» wolle, erscheint aufgrund der Akten unbegründet, wie bereits die Vorinstanz ebenfalls festgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin, die offenbar bei der Verwertung der Grundpfandsicherheit zu Verlust gekommen ist, kann auf den persönlich haftenden Beschwerdeführer für diesen Ausfall zurück- greifen. Nachdem der Beschwerdeführer aber im Übrigen die Höhe der Schuld und die geforderten Zinsen nicht substantiiert bestreitet, erweist sich seine Beschwer- de offensichtlich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Justizkommission, 30. Dezember 2008 271